Einheitliche Regelung zur Mitnahme von E-Scootern!
Fahrpersonal muss E-Scooter nicht befördern !
Neue Regelung ab 01.01.2019, siehe oben!
Auch wenn einige Geschäftsführungen meinen, sich richterlichen Beschlüssen widersetzen zu können, was ja in vieler Hinsicht der Fall ist, kann dem Fahrpersonal nicht auferlegt werden gegen seine Verpflichtung zur Einhaltung der Sicherheit und Ordnung zu verstoßen.
Das Urteil des VG Gelsenkirchen unter Az.: 7 L 31/15 vom 23.01.2015 beruht auf einem vom Verband Deutscher Verehrsunternehmen (VDV) in Auftrag gegebenen Gutachten und beinhaltet keine Ausnahmeregelung.
Durch das Gutachten wurde deutlich, dass die Beförderung sogenannter E-Scooter (nicht zu verwechseln mit E-Rollstühlen) sowohl eine Gefahr für den Nutzer als auch der anderen Fahrgäste darstellt, weil sie nicht ausreichend gesichert werden können. Verschiedene Verkehrsunternehmen haben umgehend für eine Möglichkeit gesorgt und stellen die Beförderung durch Linientaxen o.ä sicher.
Es gibt aber auch Verkehrsunternehmen, die in Aussicht stellen, bei Stellung eines Antrags für die Mitnahme eines E-Scooters in Linienbussen, diese trotzdem zu befördern.
Dies soll aber nur geschehen, wenn der Antrag die nötigen "Persönlichen Daten" des Antragstellers, Angaben zum E-Scooter (nicht versicherungspflichtiger Modelle) und als Anlagen sowohl eine Bescheinigung des E-Scooter-Herstellers zur Standstabilität sowie eine Bestätigung der ärztlichen Notwendigkeit für die Benutzung eines E-Scooters, beinhaltet.
Liegen diese Anträge unter Anerkennung der Beförderungsbedingungen unterzeichnet vor, will man anscheinend Genehmigungen erteilen und diese E-Scooter zukünftig in den Bussen des Unternehmens befördern.
Allerdings geht man unserer Meinung nach mit dieser Aktion zu weit, denn
1. kann die Geschäftsführung eine Beförderung der E-Scooter gegen den richterlichen Beschuss rechtlich nicht anordnen,
2. hat das Fahrpersonal die Pflicht, Gesetze und Vorgaben der BOKraft (als Bundesverordnung) umzusetzen, was die Beförderung der E-Scooter wegen der mangelnden Sicherheit ausschließt
und 3. wirkt es lächerlich, wenn man sich über Jahre hinweg an den Vorgaben des VDV orientiert und ihn dann plötzlich nicht mehr ernst nimmt.
Es scheint Geschäftsführungen zu geben, bei denen das wirtschaftliche Denken in Größenwahn durch fachliches Unvermögen umschlägt, denn sie können das Fahrpersonal nicht von seinen gesetzlichen Verpflichtungen entbinden, dazu fehlen ihnen die rechtlichen Vorgaben.
Es wird viel Unsinn verbreitet !
Jede/r Berufskraftfahrer/in kennt es, das "Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz," kurz BKrFQG genannt.
Ab ca. 2008 wurde damit begonnen es in Deutschland umzusetzen, wobei man noch über wenig qualifizierte Institutionen verfügte.
Nach und nach wurden zur Durchführung dieser Qualifikationsmaßnahmen gesetzliche Vorgaben über die Zulassung von Ausbildungsstätten umgesetzt.
Im Gesetz über die "Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr," wie das Gesetz tatsächlich benannt ist, wurde festgelegt, wer diese BKrFQG durchführen darf.
Gemäß § 7 Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten, ist es Aufgabe der Landesbehörden, über diese Ausbildungsstätten zu wachen und ihnen die Zulassung zu entziehen, wenn sie die Vorgaben des § 7 Abs.4 nicht erfüllen.
Uns stellt sich die Frage, ob diese Überwachung durchgeführt wird und nach welchen Kriterien einige Ausbildungsstätten überhaupt zugelassen wurden.
1. Wie kann es sein, dass Unternehmen eine Ausbildungsstättenzulassung bekommen und man sie ihnen nicht entzieht, wenn angestellte Fahrlehrer des Unternehmens in ihren Unterrichten lediglich darauf abzielen, die Wirtschaftlichkeit und Flexibilität bei der Durchführung des Dienstablaufs zu verbessern?
2. Ist die zuständige Behörde nicht in der Lage ihrer Überwachungspflicht nachzukommen und unsinnige Aussagen der zur Ausbildung zugelassenen Personen zu stoppen?
3. Darf eine Landesbehörde, nach unserer Auffassung sogar, rechtswidrige Ausbildungsinhalte verbreiten lassen, die dazu geeignet sind zum Einen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu missachten (BetrVG § 87 Abs.1 Nr.2) und zum Anderen gegen Beschlüsse des BAG (Bundesarbeitsgericht) insbesondere den Beschlüssen Az.: 6 AZR 602/07 vom 17.07.2008 und Az.: 5 AZR 157/09 vom 16.10.2009 zu verstoßen?
Es ist vom BAG klar entschieden worden, dass die Pause und damit die Pausenregelung eines Dienstes im Voraus feststehen muss und zeitlich nicht willkürlich zu verändern geht, da dieser Dienst durch den Betriebsrat ausschließlich mit dieser Pausenregelung genehmigt wurde. Die FPersV stellt eine zulässige Abweichung der Fahrtunterbrechung als Ausnahme der im Artikel 7 der VO 561/2006 EG festgeschriebenen zeitlichen Lage der Fahrtunterbrechung dar. Ausnahmen von Ausnahmen gibt es auch in Ausnahmen nicht.
Es scheint so, als würde man ab einer gewissen Gehaltsstufe sein Gewissen zum Wohlwollen der Geschäftsführung opfern um seine betriebliche Position zu erhalten.
Es ist bedenklich, wenn einige dieser Fahrlehrer auch noch als Betriebsrat tätig sind !
Übrigens ist der Betriebsrat in der Verantwortung, darauf zu achten, dass Gesetze, Verordnungen, der Tarifvertrag und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden, was dem BetrVG § 80 zu entnehmen ist. Werden die Schließfächer rechtswidrig geöffnet, gibt es Handlungsbedarf des Betriebsrats, nötigenfalls auch gerichtlich. Handelt der BR nicht, ist es eine Verletzung seiner Amtspflicht, was ebenfalls gerichtlich geahndet werden kann. Wir sind gespannt darauf, ob und wie gehandelt wird und erwarten mit Freude weitere Zuschriften zu diesem Thema.
Rückwärtsfahren ohne Einweiser
Wir kennen alle das Problem. Wir fahren von A nach B und stehen unerwartet vor einer Situation, die wir nur noch lösen können, indem wir den Bus zurück setzen. Aber auch auf verschiedenen Betriebshöfen kommt es zu solchen Situationen, da ausgerechnet der letzte Bus aus der Wagenhalle als erster Wagen ausrücken soll. Hinweise des Fahrpersonals an die Verantwortlichen des Betriebs und Forderungen nach einem Einweiser oder einer anderen Abhilfe bleiben oft unberücksichtigt.
Auch die Möglichkeit, die Busse der Reihe nach ausrücken zu lassen, wird aus verschiedenen Gründen oft nicht umgesetzt.
Wenn Rückwärtsfahren dann zu einem Schaden führt, wirft man dem Fahrpersonal auch noch vor, nicht umsichtig genug gewesen zu sein und droht mit arbeitsvertraglichen Konsequenzen, sollte sich ein solcher Vorfall wiederholen.
Die Verantwortlichen im Betrieb merken gar nicht, wie dumm sie sich dem Fahrpersonal gegenüber verhalten, wenn sie keine Bereitschaft zeigen diese besondere Sorgfaltspflicht des Fahrpersonals zu unterstützen und für Abhilfe zu sorgen, die das Rückwärtsfahren überflüssig macht.
Wir raten dazu, den Bus erst rückwärts zu bewegen, wenn ein geeigneter Einweiser oder eine andere technische Lösung (z.B. Rückfahrkamera) zur Verfügung steht. Das ist keine Arbeitsverweigerung, sondern lediglich die Umsetzung der besonderen Sorgfaltspflicht, wie sie in der BOKraft gefordert wird. Anders können wir unübersichtliche und/oder schlecht ausgeleuchtete Bereiche hinter dem Bus nun mal nicht gefährdungsfrei überwinden.