DFBus oder BOKraft ?
Einige Arbeitgeber behaupten, das die BOKraft für sie nicht gelte. Sie handeln und beurteilen das Verhalten ihrer Mitarbeiter nach der DFBus. Wer in den aktuellen Gesetzen blättert, wird schnell fündig. Die BOKraft steht als Bundesverordnung über den anderen Machwerken. Abmahnungen unter Berufung längst überholter Vorschriften sollten durch Fachanwälte geprüft und rechtlich aufgehoben werden.
Betrieblicher Datenschutz
Der Betriebsrat, und damit ist nicht nur das ganze Gremium sondern jedes einzelne Betriebsratsmitglied angesprochen, hat das Recht und die Pflicht sich für die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben einzusetzen. Kommt er seinen Pflichten nicht nach, begeht er eine sogenannte Amtspflichtverletzung.
Nachzulesen ist diese Tatsache im BetrVG u.a. unter § 80.
Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass es dringend erforderlich ist, die internen Strukturen zur Einhaltung der Datenschutzgesetze (EU, Bund und Länder) zu überprüfen und zu überwachen. Zur Überprüfung hat der Arbeitgeber eine Liste der Personen mit den entsprechenden Zugriffs-, Bearbeitungs- und Leseberechtigungen zu erstellen und dem BR zur Zustimmung vorzulegen. Wichtig sind entsprechende Betriebsvereinbarungen, die den AG dazu zwingen, mit den Daten sparsam und mit höchstem Sicherheitsstandard umzugehen, abzuschließen und regelmäßig dem aktuellen Stand der Datenschutzgesetze anzugleichen. Nicht immer sind externe Datenschutzbeauftragte dabei hilfreich, unabhängige Landesämter für Datenschutz können hilfreicher sein.
Natürlich unterstellen wir keinem externen Datenschutzbeauftragten, er würde demjenigen die Musik liefern, der sie bezahlt, dennoch sind zumindest mehrere Meinungen zur Fehlervermeidung empfehlenswert.
Liegt eine Datenschutzverletzung vor, ist es nicht nur auf den/die Mitarbeiter zurückzuführen, dem der Fehler passierte, es ist davon auszugehen, dass diese/r nicht mutwillig handelte, sondern deutet in diesem Bereich auf eine völlig unzureichende Struktur hin.
Wird auf ein "sogenanntes menschliches, unbeabsichtigtes Versagen" hingewiesen, kann man fast davon ausgehen, dass Fehler der GF damit verschleiert werden sollen, denn auf jeden Fehler der begangen wird trifft diese Aussage wohl zu, es sei denn man unterstellt böswillige Absicht.
Das Ende der VO 3821/85 EWG
Die VO 3821/85 EWG wurde durch die VO 165/2014 EG ersetzt.
Da der Liniendienst bis 50 km Linienlänge in der VO 561/2006 EG davon ausgenommen wurde, ist die neue Verordnung für diese Betriebsart auch weiterhin nicht relevant.
Unter dem Schalter "Gesetze" haben wir die VO 165/2014 EG als Download hinterlegt.
Die FPersV wurde ergänzt !
Die FPersV wurde am 09.03.2015 ergänzt. Unter Abschnitt 1, §1, Abs. 3 wurde in Nr.2 der Satz 3 hinzugefügt.
Das bestätigt unsere jahrelange Auffassung, dass nach 4,5 Stunden Lenkzeit ohne anrechenbare Wendezeiten nach der sechstel-Regelung, eine durchgehende Fahrtunterbrechung von 45 Minuten einzulegen ist.
Die aktuelle Version der FPersV steht unter dem Schalter "Linie bis 50 km" unter "FPersV" und unter "Gesetze" zur Verfügung.
Informationsrecht und -Pflicht
Stellt man als BR einen Antrag zur Klärung direkt beim Arbeitgeber oder in eigenen Reihen beim BR-Vorsitz, muss gehandelt werden. Verweigert der BR-Vorsitz die Klärung (z.B. aus Angst vor dem AG oder weil er vermutlich AG-gesteuert ist), kann und sollte er eine Anzeige wegen Amtspflichtverletzung bekommen. Verweigert der AG die Auskunft, ist er ebenfalls rechtlich zu belangen. Hält der AG abgeschlossene Betriebsvereinbarungen nicht ein, oder kann er angepriesene Angaben im Zusammenhang der BV nicht erörtern, ist die BV unwirksam. Maßnahmen und Arbeitsabläufe, die durch die BV eingeführt und geregelt werden, sind damit sofort zu beenden.
Wir haben zahlreiche Hinweise auf die Hintergründe zu diesem Artikel !
Arbeitgeber reagieren nicht !
Wir haben mit unserem Artikel auf die Ergänzung und Änderung der FPersV hingewiesen. Dadurch wurde deutlich, dass unsere Auffassung von dem Inhalt der FPersV völlig richtig war und ist.
Wir sprachen mehrere Vertreter der Arbeitgeberseite und der Arbeitnehmervertreter an und forderten sie auf, die in der FPersV geänderten Gegebenheiten umzusetzen. Auch die Mitarbeiter müssen informiert und geschult werden, da diese den Fragen der Mitarbeiter im Fahrdienst ausgesetzt sind und haltbare Auskünfte geben sollten, statt wirres Zeug zu reden.
Leider müssen wir feststellen, wie ignorant sich die Verantwortlichen verhalten, da es ja "nur um das Fahrpersonal" geht und nicht um eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit. Wir werden diese Ignoranz nicht dulden und uns mit allen Mitteln dafür einsetzen, dass alle Kolleginnen und Kollegen im Fahrdienst, diese wichtigen Tatsachen erlernen.
Vorlauf bei Dienstplanänderung!
Wir haben dieses Thema aufgegriffen und die Ergebnisse unserer Recherchen in einem Artikel zusammengefasst. Siehe Rechtsprechung - LAG Urteile - Punkt 5
Einladung zum BEM-Gespräch
Solltest Du in einem Zeitraum von 12 Monaten (nicht das Kalenderjahr!) mehrere Tage AU sein, bekommst Du in der Regel ab dem 43. Krankentag eine Einladung zum BEM-Gespräch. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, alles daran zu setzen, deinen Arbeitsplatz zu erhalten oder Maßnahmen zu ergreifen, die deiner Weiterbeschäftigung dienen. Dazu gehören u.a. auch eventuell notwendige Weiterbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen.
Aber Achtung !
in der Einladung wird darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an einem BEM-Gespräch oder einer späteren BEM-Maßnahme für den Arbeitnehmer freiwillig ist.
Grundsätzlich raten wir dazu, einer Einladung zu einem BEM-Gespräch zuzustimmen. Wir warnen aber vor der Formulierung in diesen "netten" Einladungsschreiben, da hier sehr häufig versucht wird an persönliche Daten zu gelangen, die für ein wohlgemeintes BEM-Gespräch gar nicht notwendig sind.
Mit seiner Zustimmung und der Unterschrift auf dem beigefügten Antwortformular, wird man oft gleichzeitig dazu genötigt, seinen behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden.
Wir raten dazu, diese Vordrucke oder vom Arbeitgeber entwickelte Formulare mit solchen Inhalten nicht zu unterzeichnen, sondern ein eigenes Schreiben als zustimmende Antwort auf die Einladung zu fertigen.
Es reicht aus, wenn man darauf hinweist, dass man bereit ist an einem BEM-Gespräch oder falls erforderlich später einer BEM-Maßnahme teilzunehmen, gleichzeitig aber deutlich macht, seinen behandelnden Arzt nicht von der Schweigepflicht zu entbinden.
Es stellt sich die Frage, wozu der Arbeitgeber diese Daten sammeln möchte und warum die Entbindung von der Schweigepflicht deines Arztes schon zum ersten BEM-Gespräch interessant für ihn ist.
Zumal dadurch der Anschein erweckt wird, möglichst viele Daten zu sammeln, um einer krankheitsbedingte Kündigung Nährstoff zu geben.
Meint der Arbeitgeber es wirklich ernst, verzichtet er sicher gern auf die Klauseln in seiner Einladung zu einem vertraulichen BEM-Gespräch zur Sicherung der Arbeitsplätze seiner Mitarbeiter.
Achtung, Lehre ist oft Leere !
Leider werden unserer Ansicht nach immer häufiger Fantasien, Behauptungen und Meinungen einiger Teamer, Fahrlehrer und sogar sogenannter Experten von Handelskammern und Schutzbehörden als offizieller Lernstoff vermittelt, die für Aufregung in den Betrieben und sogar zu rechtswidrigem Verhalten nicht nur der Dienstplaner, sondern auch der Kolleginnen und Kollegen im Fahrdienst sorgen können. Viel Unsinn und Fantasien werden so in den Betrieben als "gegeben" umgesetzt.
Uns liegen entsprechende Unterlagen vor, die jeden Bezug auf die aktuelle Gesetzgebung fehlen lassen. So soll man z.B.: auch ohne Pause bis zu 8 Stunden arbeiten können, was natürlich völliger Blödsinn ist:
Die offizielle Version des ArbZG hat unter dem § 4 noch einen weiteren Satz, nämlich den Satz 3 ! Dort ist vom Gesetzgeber festgeschrieben, dass Zitat: "Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Pause beschäftigt werden." Zitatende.
Für den § 4 Satz 3 gibt es keine Ausnahme, zumindest ist uns keine andere als die aktuelle Version des ArbZG, veröffentlicht durch das Bundesjustizministerium, bekannt.