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Straßenpersonenverkehr mit Kraftomnibussen



Infos zu den Pausenregelungen  

 

Eine Ruhepause / Pause ist an Kriterien gebunden, die der Gesetzgeber im ArbZG (Arbeitszeitgesetz) definiert hat.  

 

- Die Pause muss im Voraus feststehen

- Die Pause muss tatsächlich genommen werden können

- Die Pause dient der Erholung

- Die Pause muss ohne arbeitsrechtliche Verpflichtung sein 

 


Auch die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss um seine Tätigkeit aufzunehmen, oder auf Anweisung aufnehmen muss, ist weder Ruhezeit noch Ruhepause.  

Auf der Grundlage des § 21a Abs. 5 ArbZG gelten die Bestimmungen der VO 561/2006 EG nur für Fahrer, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und im Linienverkehr mit einer Linienlänge von mehr als 50 km eingesetzt sind. Gemäß § 4 ArbZG stehen Arbeitnehmern/innen folgende Ruhepausen zu:  

 

     - Dienstlänge 6 bis 9 Stunden = 30 Minuten Ruhepause.  

     - Bei einer Dienstlänge über 9 Stunden = 45 Minuten Ruhepause.

     - Die Ruhepause kann in mehrere Abschnitte unterteilt werden.

     - Jeder Abschnitt muss mindestens 15 Minuten betragen.

     - Länger als 6 Stunden dürfen AN nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. 

 

Sämtliche Dienste, auch Reserve- und Bereitschaftsdienste müssen eine Pausenregelung mit im voraus feststehenden Pausen gemäß § 4 ArbZG aufweisen, so hat das BAG in seinem Urteil vom 16.12.2009 unter Az: 5 AZR 157 / 09 entschieden!

 

 

 

 

 


 

 

Merke: Die Bezahlung einer planerisch vorgegebenen Ruhepause, weil sie durch irgendeinen Umstand nicht in vollem Umfang genommen werden konnte und somit zur Arbeitszeit wurde, ersetzt den Anspruch auf eine Ruhepause gemäß § 4 ArbZG nicht. Der Anspruch auf eine Ruhepause ist nicht durch Geld zu ersetzen!

 

Bekommst Du die Pause nicht, darf weder die Lenkdauer überschritten werden, noch darfst du auf die Ruhepause verzichten.    

Du musst handeln!  

Leitstelle/Fahrdienstleitung rechtzeitig verständigen, die dich dann ablösen lassen oder eine Standzeit als Pause an einem geeigneten Pausenort zur Erholung anordnen müssen.   

 

Beispiel 1:  

Du sollst planmäßig um 14:24 Uhr in "Xdorf" ankommen. Die Ruhepause ist in der Diensterklärung mit 15 Minuten angegeben. Die planmäßige Abfahrt soll um 14:41 Uhr sein.  

Planerisch sind die Voraussetzungen OK.  

Du erreichst die Endhaltestelle durch etwas Verspätung aber erst um 14:25 Uhr. Da Du ja noch 1 Min. als Abschluss (durch den Bus gehen, siehe oben) benötigst, ist die Ruhepause nicht mehr frei von jeder Tätigkeit und daher nicht anrechenbar, da ja eine weitere Minute durch die Anfahrt an die Abfahrthaltestelle erforderlich ist.

Merke: Bleibt durch den Wegfall eines Pausenabschnitts nur noch eine Ruhepause unter 30 Minuten Länge übrig, ist auch sie gemäß § 4 ArbZG Arbeitszeit, weil die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllt werden (mind. 30 Minuten, gemäß der oben genannten Kriterien).

 


Beispiel 2:  

Du wirst abgelöst und gehst in die "Pause". Planmäßige Ablösung soll 16:20 Uhr sein. Du hast etwas Verspätung und kannst erst um 16:21 Uhr abgelöst  werden. Bleiben nun nicht wenigstens 15 Minuten als Teil der gesamten Ruhepause übrig, ist diese "Pause" nicht mehr anrechenbar.

 

Beispiel 3:  

Du fährst einen Dienst gemäß FPersV nach der 1/6-Regelung. Das bedeutet, dass während des gesamten Dienstes 1/6 der vorgesehenen Lenkzeit als Arbeitsunterbrechung zur Verfügung stehen muss.  

Weitere Infos stehen als PDF-Datei zur Verfügung. 

Merke: Die maximal zulässige ununterbrochene Arbeitszeit von 6 Stunden wird nur durch Ruhepausen (§4 ArbZG) ab 15 Minuten, bei Diensten nach der 1/6-Regelung (§7 ArbZG) gemäß FPersV Abschnitt 1, §1, Abs.3, Nr.2 durch Wendezeiten / Fahrtunterbrechungen unterbrochen, wenn diese mindestens 10 Minuten (siehe Tarifvertrag) betragen und tatsächlich genommen werden können. 

 

Was zählt zur Lenkzeit ?

Das Bundesamt für Güterverkehr sagt aus:

 

Zitat: "Als Lenkzeit gelten solche Zeiten, die tatsächlich mit Fahrtätigkeit zugebracht werden. Zur Lenkzeit gehört auch das vorübergehende Stehen des Fahrzeugs, wenn dies nach allgemeiner Anschauung zum Fahrvorgang gehört. So ist die Zeit für einen verkehrsbedingten Aufenthalt an Ampeln, an Bahnschranken, an Kreuzungen, in Staus oder an der Grenze der Lenkzeit zuzurechnen. Hingegen gehören Fahrpausen, auch von weniger als 15 Minuten, dann nicht zur Lenkzeit, wenn sie aus anderen als den vorgenannten Gründen stattfinden und der Fahrer dabei seinen Platz am Lenkrad verlassen kann." Zitatende.

 


Unsere Anmerkung:  

 

1.) Anschlusszeiten gehören zur Lenkzeit, da man den Platz am Lenkrad nicht verlassen kann!  

2.) Fahrtunterbrechungen und Wendezeiten zählen nur in dem Zeitraum nicht zur Lenkzeit, indem der Fahrersitz an oder zwischen den Endhaltestellen verlassen werden kann.

 

Für den europäischen Wirtschaftsraum wurde eine Richtlinie erlassen, die sich mit der Einstufung von Verstößen gegen die VO 561/2006 EG und VO 3821/85 EG befasst. Es ist die Richtlinie 2009/5/EG, die bis zum 31.12.2009 von den Mitgliedstaaten umzusetzen ist.

 

 

Die wichtigsten Gesetze, Verordnungen und Richtlinien für unseren Fachbereich sind hinter dem Schalter "Gesetze" abrufbar! 

 

 


Das ist der aktuelle Stand gemäß FPersV und ArbZG.  

Hast Du Fragen zum Fahrpersonalrecht, nutze unser Kontaktformular, wir helfen Dir schnell und diskret!