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Straßenpersonenverkehr mit Kraftomnibussen



Das solltest Du beachten !

 

1.) Zum gespräch zitiert worden?

Wenn der Chef oder einer seiner Beauftragten Dich zum Gespräch zitiert, hast Du ein Recht auf Anwesenheit einer "Person deines Vertrauens!" Wir raten dazu, nicht ohne diese Begleitung zu Gesprächen zu gehen, da es nicht immer leicht zu unterscheiden ist, um welche Art Gespräch es sich handelt. Ist es ein Fürsorge-, Personal- oder Disziplinargespräch, handelt es sich um eine mündliche Belehrung oder ist es schon mehr? Ist die Person deines Vertrauens zum Gesprächsbeginn nicht anwesend, darf es nicht stattfinden.

 


2.) Gespräch nach einer Arbeitsunfähigkeit?

Grundsätzlich muss man keine Angaben über den Grund einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU vom Arzt) machen, denn jede Anmerkung in einem "freundschaftlichen Fürsorgegespräch" mit Vorgesetzten kann (wird auch meistens) als Aktenvermerk gespeichert werden. Der Weg zur "Krankheitsbedingten Kündigung" ist dann geebnet, weil der Arbeitgeber deine Informationen bekommen hat. Zukunftsprognosen kann nur der Arzt ermitteln und der muss erst von seiner Schweigepflicht entbunden werden.

 

2a.) BEM

Wer in einem Zeitraum von 12 Monaten mehr als 6 Wochen (Zeitraum kann durch Betriebsvereinbarungen abweichen) AU (Arbeitsunfähig krank) war, wird von dem/der BEM-Beauftragten angeschrieben und soll sich entscheiden, ob ein BEM-Gespräch durchgeführt werden soll oder nicht.  

Grundsätzlich ist das BEM (Betriebliches Eingliederungsmanagement) als Hilfeangebot des Arbeitgebers zum Erhalt des Arbeitsplatzes anzusehen.  

BEM unterliegt zudem dem Datenschutz.  

Wer angeschrieben wird, sollte das Gesprächsangebot wahrnehmen und sich bereit erklären im kleinen Kreis, unter Beteiligung einer Person des Vertrauens bei der/dem BEM-Beauftragten, zu klären, ob sich durch Veränderungen am Arbeitsplatz oder den Arbeitsbedingungen etwas verbessern kann um den Gesundheitszustand dauerhaft zu bessern. Eine Ablehung des Gesprächs ist gleichzusetzen mit der Entbindung des Arbeitgebers, seiner Fürsorgepflicht nachzukommen. 

 

 2b.) Mitbestimmung des BR bei BEM-Maßnahmen

Auch wenn das BAG die Mitbestimmung des BR teilweise eingeschränkt hat, bezieht sich das nur auf die Mitbestimmung der Zusammenstellung des BEM-Gremiums. Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei personellen Maßnahmen bleibt bestehen! Das BAG-Urteil klammert den BR nicht vollständig aus, da diese Mitbestimmungsrechte im BetrVG klar geregelt werden!

 

Beschluss des BAG vom 22.03.2016, Az.: 1 ABR 14/14

Die Mitbestimmung des Betriebsrats betrifft nur Grundsätze für die Verfahren des BEM.

Der Betriebsrat kann nicht erzwingen, dass das BEM-Verfahren einem Gremium obliegt, in dem auch Betriebsratsmitglieder vorhanden sind.

Siehe Pressemitteilung des BAG unter "Rechtsprechung" - BAG-Urteile - 6a.)

 

 2c.) Teilnahme an Personalgesprächen während der AU? 

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer nicht zur Teilnahme an einem Gespräch während der Arbeitsunfähigkeit zwingen. Das BAG stellt hierfür Bedingungen an den Arbeitgeber. 

Siehe Rechtsprechung - BAG-Urteile Nr. 10


3.) Besuch bei längerer Arbeitsunfähigkeit? 

Nicht immer kann eine Krankheit schnell behoben werden und führt dann zu erheblichen Ausfallzeiten. Wird man einmal "Langzeitkrank", wartet man oft vergebens auf (z.B.) den Besuch eines Betriebsratsmitgliedes. Tatsächlich ist es aber so, dass der Betriebsrat in einer Zwickmühle steckt wenn er in seiner Funktion von sich aus zu einem Krankenbesuch aufbrechen will. Viele der erkrankten Kolleginnen und Kollegen lehnen diese Art der Fürsorge ab und fühlen sich überprüft, überwacht oder gestört. Es gibt sogar Fälle in Deutschland, da hat die Geschäftsleitung diese Art von "Kranken-Kontroll-Besuchen" unter dem Decknamen "Fürsorgepflicht" selbst gestartet um den Kranken dann ins Gewissen reden zu können. Du bist gar nicht verpflichtet eine Person in dein privates Reich zu lassen, wenn Du es nicht ausdrücklich gestattest und kannst sie einfach vor der Tür stehen lassen. Grundsätzlich sind Betriebsräte und Vertrauensleute aber gern bereit Dich im Krankheitsfall zu besuchen, wenn Du den Wunsch äußerst und/oder Hilfe benötigst. In diesem Fall ruf einfach beim Betriebsrat an und äußere den Wunsch. Wir sind uns sicher, Dir wird geholfen! Der Vollständigkeit halber muss man darauf hinweisen, dass natürlich auch Vertreter der Geschäftsführung gern zu Besuchen bereit sind wenn Du den Wunsch äußerst. Du entscheidest, wo Vertraulichkeit beginnt und endet.

 

4.) Du sollst etwas unterschreiben? 

Legt man Dir ein Schriftstück zur Unterschrift vor, kann das Probleme geben weil es sich hierbei nur selten um eine Belobigung handelt. Wir raten dazu, zunächst nichts zu unterschreiben und um eine Kopie zu bitten, die dann rechtlich geprüft werden kann. Dieses Verhalten hat nichts mit einem Vertrauensbruch zu tun und muss von beiden Seiten akzeptiert werden. 

 

5.) Ist Bezahlung von Mehrarbeit eine Gewissensfrage? 

Du hast unbezahlte Arbeitsunterbrechungen mehrfach nicht bekommen und dein Recht auf Bezahlung dieser Mehrarbeit umgesetzt. Man bittet dich zum "Gespräch in freundschaftlicher Runde" und wirft Dir nun direkt oder indirekt vor, bezahlte Arbeitszeit zu erschleichen. Du hast aber keinerlei Fehlverhalten begangen und die Mehrarbeit rechtmäßig beansprucht, wodurch dieser Vorwurf eine Unterstellung ist, wenn man weiter darauf ein geht. Wirst Du auf arbeitsrechtliche Konsequenzen hingewiesen, falls es weiterhin dazu kommt dein Recht zu beanspruchen, dient das lediglich der Einschüchterung, was umgehend dem Betriebsrat mitzuteilen ist. Vorsätzliche Erschleichung von bezahlter Arbeitszeit ist Betrug, hätte zu Recht arbeitsrechtliche Konsequenzen und darf auf gar keinen Fall praktiziert werden. Wird mit Wirtschaftlichkeit argumentiert, Gesetze, Verordnungen, Vereinbarungen und Verträge aber in der Argumentation ausser Acht gelassen oder willkürlich ausgelegt, ist man mit dieser Art Einschüchterungsversuch auf dem besten Weg zum Mobbing.


6.) Diensttausch nur mit Deiner Zustimmung! 

Der Dienstreihenfolge-/Turnusplan ist ein vom Betriebsrat genehmigtes Dokument. Du hast ein Anrecht auf die darin ausgewiesenen Dienste in dem vorgegebenen Ablauf. Die Disponenten dürfen die Dienste nur mit deiner Zustimmung tauschen. Ohne diese Zustimmung ist eine Umbesetzung rechtlich unwirksam. Du kannst auf "Deinen Dienst" bestehen! 

 

7.) Mitnahme von mehr Rollstühlen als ausgewiesen sind? 

Hier spricht die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) Klartext. Vollzitat: "Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.April 2012 (BGBl. I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 09.März 2015 


 8.) Unterscheide zwischen Wahrheit und Gerücht!

Ein Ruf ist schnell geschädigt, daher sollte man mit Mutmaßungen und Äußerungen, die einer Kollegin oder einem Kollegen schaden können, sehr vorsichtig sein. Es kommt vor, dass Kolleginnen, Kollegen und sogar Vorgesetzte sich dazu hinreißen lassen, aus eigenen Fehlern hervorgerufene, negative Veränderungen pauschal mit Namen von Mitarbeitern/innen zu versehen, deren Ruf schädigen und so von ihren eigenen Fehlern ablenken. Wir raten dazu, immer erst mit der beschuldigten Person persönlich zu reden, da man sich nur dann eine eigene Meinung darüber bilden kann, ob diese Anschuldigung Wahrheit, Unterstellung, Gerücht oder einfach nur dummes Gerede ist.

Unser Hinweis: Betroffene Personen haben die Möglichkeit, sich gegen jede Art von Unterstellung, Rufschädigung und Mobbing zu wehren. Der erste Schritt sollte der Versuch sein, die Angelegenheit durch eine Aussprache zu klären. Klappt das nicht, sollte man ein "Mobbingtagebuch" führen und als nächsten Schritt gegen den Psychoterror rechtliche Schritte einleiten. Es spielt keine Rolle, um welche schädigenden Personen es sich handelt und welche Stellungen sie bekleiden! Rechtsberater der Gewerkschaften, Mobbingbeauftragte (im Betrieb, bei vielen Krankenkassen, Ärzte usw.) und Betriebsräte helfen Dir gern weiter. Für jeden Betrieb ist eine Überlegung wert, ob eine Betriebs- / Dienstvereinbarung zum Schutz vor Mobbing abgeschlossen werden kann. Durch spezielle Schulungen können und sollten interne "Mobbingbeauftragte" ausgebildet werden

  

9.) Dein Recht auf "Bildungsurlaub"

Wer sich weiterbilden möchte, hat das Recht auf Bildungsurlaub des jeweiligen Bundeslandes. Das Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG SH), löste das Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein am 01.04.2012 ab. Da diese Möglichkeit der Bildungsfreistellung bei Lohn-/ Gehaltsfortzahlung sehr wenig genutzt wird, nehmen mehr und mehr Bundesländer von dieser Regelung Abstand oder kürzen die Freistellungsdauer. Ob und in welchem Umfang diese Möglichkeit in eurem Bundesland besteht, kann bei den Gewerkschaften erfragt werden. In Schleswig-Holstein haben wir das Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein, was im Sprachgebrauch "Bildungsurlaub" genannt wird. Die Gewerkschaften bieten ihren Mitgliedern spezielle Seminare an, die nach dem WBG SH zugelassen sind. Infos hierzu kann man sich bei der zuständigen Gewerkschaft einholen und/oder als Bildungsprogramm im Internet öffnen.

 

 10.) Bin ich versichert, wenn ich den Betriebshof verlasse?

Grundsätzlich gilt, wer eigenwirtschaftlich handelt, ist durch die VBG (Verwaltungsberufsgenossenschaft) nicht versichert.  

Aber was ist eigenwirtschaftlich?  

Beispiel 1: Du hast Pause auf dem Betriebshof. Da der Arbeitnehmer während seiner Pause (Ruhepause egal ob bezahlt oder nicht) frei über diese Zeit verfügen kann, gehst du in die Kantine.  

Die Wege zur und von der Kantine sind versichert, der Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft endet aber an der Eingangstür zur Kantine und beginnt erst nach dem Verlassen wieder.  

Das Betreten von Räumlichkeiten der Kantine ist eigenwirtschaftlich, da man ja selbst Essen oder Trinken zu sich nehmen will.  

Außerhalb der Pause hingegen, also während der Dienstzeit, ist man auch in der Kantine versichert, da es sich dann nicht um eigenwirtschaftliches Handeln, sondern um eine dienstliche Tätigkeit (abarbeiten eines Auftrags) handelt, etwas aus der Kantine zu besorgen.

Beispiel 2: Du verlässt den Betriebshof in der Pause um einzukaufen. Das Essen in der Kantine schmeckt mir nicht und daher besorge ich mir etwas zum Essen. Der Weg zum Geschäft ist versichert, sobald das Geschäft betreten wird, handelt man wieder eigenwirtschaftlich und der Versicherungsschutz entfällt.  

Außerhalb der Pause, also während der Arbeitszeit, ist auch das Einkaufen versichert, da dazu ja ein dienstlicher Zweck vorhanden sein muss.

Beispiel 3: Du stehst an der Endhaltestelle und hast Pause. Um ein Bedürfnis zu verrichten, verlässt du das Fahrzeug. Der Weg zur Toilette ist durch die Berufsgenossenschaft versichert, ebenso der Weg zurück, aber der Aufenthalt im Toilettencontainer nicht. Da es sich aber um eine betriebliche Einrichtung handelt, haftet der Betrieb für Schäden, die für uns unabwendbar sind.  

Der Eigentümer haftet für Schäden, die durch seine Einrichtung entstehen, wenn sie für uns ein unabwendbares Ereignis darstellen.  

Unabwendbar ist ein Ereignis immer dann, wenn wir keinen Einfluss darauf nehmen können und Schadensfälle nicht zu verantworten haben. 

  

11. Personalakte

Du hast das Recht, Einblick in deine Prsonalakte zu nehmen. Dabei steht es jedem frei, ein Betriebsratsmitglied als Person des Vertrauens zu benennen. Nicht der Arbeitgeber oder gar der Betriebsrat stellen fest, wer die Person des Vertrauens ist, diese Entscheidung triffst du allein.  

Es darf nur eine Personalakte geben, in der alle arbeitsrelevanten Schriftstücke abgeheftet werden. Zulässig ist es auch, wenn der Arbeitgeber die Personalakte unter der Beachtung des Datenschutzes und Sicherung gegen Einsicht unberechtigter Personen, elektronisch führt und speichert.  

Sind unrichtige Daten vorhanden, hat man das Recht darauf zu bestehen, dass diese Daten umgehend entfernt werden.  

So verhält es sich auch mit berechtigt ausgesprochenen Abmahnungen, denn diese sind nach "mehrjährigen Wohlverhalten des Arbeitnehmers" ebenfalls aus der Akte zu etfernen.  

Nötigenfalls sollte man dazu den Rechtsweg beschreiten, denn egal wie alt die Abmahnung in der Personalakte auch sein mag, sie bedeutet eine Gefahr für den Arbeitsvertrag. 

 

12. Dich ohne Zustimmung fotografieren?

Beispiel:

Du hast von deinem Arzt ein AU-Bescheinigung bekommen. Die Art der Erkrankung geht den Betrieb nichts an.  

Führungskräfte einiger Betriebe schießen teilweise erheblich über ihr Ziel hinaus, indem sie arbeitsunfähige Mitarbeiter heimlich beobachten und fotografieren.  

Kollegen, denen man das eigentlich nicht zutrauen würde, sind auf dem Weg in den wohlverdienten "Feierabend", sehen zufällig wie ein zur Zeit arbeitsunfähiger Kollege z.B. seinem Vater als Handlanger bei Pflasterarbeiten an der Auffahrt, Werkzeug reicht und melden das dann sofort einem Vorgesetzten.

Dieser ist wahrscheinlich nicht ausreichend ausgelastet und hat die Zeit, selbst zum Ort des Geschehens zu fahren, um den "Kranken" zu befragen und unter Druck zu setzen. Natürlich ist er nicht allein, denn auch die Vertretungen der Personalabteilungen haben scheinbar häufig großes Interesse daran, Mitarbeiter los zu werden.  

Sofort läuten die Alarmglocken aber auch in der Führungsetage, da man unterstellt, dass der Kollege sich gesetzwidrig verhält und nicht alles dafür tut, um seine Gesundheit wieder herzustellen.  

Man geht sogar soweit, dass man den arbeitsunfähigen Kollegen und die weiteren Helfer fotografiert um Beweise zu haben, dass eine Kündigung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist.

So werden Entscheidungen getroffen, ohne den wahren Hintergrund zu kennen.  

Warum soll man z.B. seinen Vater bei einer bestimmten Tätigkeit nicht unterstützen, wenn keine körperliche Einschränkung vorliegt, sondern der Grund dieser AU darin liegt, z.B. vorübergehende psychische Probleme im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit zu haben?  

Körperliche Arbeit kann sogar nützlich sein, eine stressbedingte, psychische Krankheit zu überwinden. Man übt dann eine völlig andere Tätigkeit aus und lenkt sich von den Problemen ab. Diese Tatsache schließen selbst Ärzte nicht aus, weil psychische Probleme nur sehr schwer zu analysieren sind.  

Auf diesen Gedanken kommen einige "auf Krieg gebürstete" und selbsternannte Fachkräfte leider nur selten. Sie stufen sich als "Rechtskenner" ein, verstoßen dabei selbst gegen Gesetze und konstruieren durch ihr unüberlegtes Handeln neuen Stress bei dem ohnehin gesundheitlich angeschlagenen Kollegen, was ihm dann eine schnelle Genesung erschwert. 

Das Grundgesetz schützt uns und unser Persönlichkeitsrecht, zusätzlich ist diese Fotografiererei ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz. Dort ist zu lesen, dass sich niemand ohne seine ausdrückliche Zustimmung fotografieren lassen muss.  

Die Bilder werden dann sogar vergrößert ausgedruckt und von der Geschäftsleitung als Beweis genutzt, um dem Kollegen die Kündigung aussprechen zu können.  

Zusätzlich wird nach Gutsherrenart von einigen Führungskräften beanstandet, dass der Kollege dem Betrieb nicht sagen will, warum er AU ist, was dann möglicher Weise auch noch in der Begründung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgeführt wird. 

Wir raten dazu, einen Rechtsanwalt mit der Klärung zu beauftragen und diese Typen wegen rechtswidrigem Verhalten, Verletzung der Persönlichkeitsrechte und Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz durch unerlaubtes Fotografien zu verklagen.

Eine Kündigung des Arbeitsvertrages, weil man sich auf ein rechtswidrig erworbenes Bild beruft, keine Zukunftsprognose über den Verlauf der Krankheit erstellte, da man den Grund gar nicht kennt, und dem Mitarbeiter vorwirft, er würde dem Betrieb nicht mitteilen, was er denn für eine Krankheit hat, wird wohl kaum einer richterlichen Prüfung stand halten.